Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen
CVJM Silberzeche Auerbach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung, juristische Mitgliedschaften, Geschäftsjahr
- Der in Auerbach gegründete Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen CVJM Silberzeche Auerbach e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Auerbach.
- Er ist seit dem 19.04.1994 im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 7577 eingetragen.
- Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: CVJM Silberzeche Auerbach e.V.
- Der Verein ist juristisches Mitglied im CVJM-Landesverband Sachsen e.V. sowie im Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. mit den damit jeweils verbundenen Rechten und Pflichten.
- Der Verein kann anderen Vereinen beitreten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundlage
- Der CVJM Silberzeche Auerbach e.V. bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Sohn Gottes und Heiland der Welt. Der Verein hält das Wort Gottes für die entscheidende Richtschnur des Glaubens und Lebens.
- Grundlage der Arbeit ist die Pariser Basis von 1855: „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seiner Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
Und ihre Zusatzerklärung: „Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollten die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“ (Paris, den 22.08.1855) - Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft des CVJM. Die Pariser Basis gilt deshalb im CVJM Silberzeche Auerbach e. V. für die Arbeit mit allen Menschen.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit & Zweck des Vereins
- Der CVJM Silberzeche Auerbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins sind:
- Förderung der Religion,
- Förderung der Jugendhilfe,
- Förderung der Erziehung,
- Förderung des Wohlfahrtswesens,
- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterhaltung des Kindertreffs „Beth Shalom“,
- Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Diakonischen Werkes der evangelisch-lutherischen Landeskirche,
- Einzelfallhilfe und -betreuung,
- Rat und seelsorgerliche Hilfe, insbesondere in der Ehe- und Familienarbeit,
- Präventionsarbeit gegen Missbrauch von Gewalt und Suchtmitteln,
- missionarische Angebote und Tätigkeiten zur Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst, insbesondere in der Jugend- und Jugendsozialarbeit,
- Angebote zur Förderung der Mitglieder zu geistig und körperlich tüchtigen und sittlich gefestigten Persönlichkeiten, die im Verein, Familie, christlicher Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind,
- gemeinschaftsfördernde, sportliche und kulturelle Veranstaltungen und Freizeiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Mitglieder zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele sind möglich.
- Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die übereinstimmende Vereinszwecke verfolgen (wie unter Punkt 3.2. genannt), können gewährt werden. Über die Zuwendung, deren Art und Höhe entscheidet der Vereinsvorstand.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des CVJM Silberzeche Auerbach e.V. kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Mitgliedschaft kann als Einzel- oder Familienmitgliedschaft bestehen. Jugendliche, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben und in die Familienmitgliedschaft ihrer Eltern eintreten möchten, müssen dies selbst schriftlich beantragen. Die Familienmitgliedschaft erlischt automatisch, sobald diese Person einen eigenen Haushalt führt.
- Mitglied kann auch jede juristische Person werden, deren gesetzliche Vertreter diese Satzung anerkennen.
- Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtungen des CVJM Silberzeche Auerbach e.V. zu nutzen.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und kommt nach Bestätigung durch den Vorstand zustande.
- Personen, welche die Bestrebungen des Vereins fördern und unterstützen, gehören zum Freundeskreis. Sie werden vom Vorstand über die Vereinsarbeit unterrichtet und zu besonderen Veranstaltungen eingeladen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
§ 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied
- seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt,
- den Verein grob schädigt oder
- mit der Beitragszahlung länger als 7 Monate im Verzug ist.
§ 6 Beiträge
- Die Mitgliederversammlung legt die Jahresbeiträge für natürliche und juristische Personen fest. Die Zahlungsfrist wird zum 30.07. des laufenden Geschäftsjahres festgesetzt.
§ 7 Vereinsorgane
- Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich – vorzugsweise innerhalb der ersten 6 Monate – statt und kann bei Bedarf auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des Vorstandes.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt,
- 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
- Stimmberechtigt sind alle natürlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft als Einzel- oder Familienmitgliedschaft besteht. Juristische Mitglieder haben kein aktives Wahlrecht.
- Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand des CVJM Silberzeche Auerbach e.V. besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- mindestens einem Beisitzer.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Als Vorstandsmitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar, die selbst Mitglieder (auch innerhalb einer Familienmitgliedschaft) des Vereins sind. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so erfolgt eine Neuwahl zur nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung.
- Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Vorstandes, Gesetzliche Vertretung
- Der Vorstand führt und leitet den Verein und ist zuständig für die Geschäftsführung.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Verbandsvermögen.
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast.
- Der Vorstand übt im Verband die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus. Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Vorstands.
- Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsetats und Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Finanz- und Vermögensverwaltung,
- Vertretung in der Öffentlichkeit,
- Verwirklichung der unter § 3 genannten Vereinszwecke.
- Die rechtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB, insbesondere die Unterzeichnung von Urkunden und Vollmachten sowie die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen vor Gericht, Behörden oder gegenüber Dritten erfolgt durch zwei Personen nach § 9.1. gemeinschaftlich.
- Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln beschränkt.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für das noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahr einen Kassenprüfer. Sollte ein gewählter Kassenprüfer vorzeitig ausscheiden, so kann der Vorstand einen neuen Prüfer bestellen, muss jedoch die Mitglieder hierüber in geeigneter Weise informieren.
- Über das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Buchhaltung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Vergütung der Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
- Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand.
- Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit des Vereins entstanden sind, wenn dies vorher vom Vorstand schriftlich genehmigt wurde.
§ 14 Satzungsänderungen
- Die Satzung kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden, sofern sie in der Tagesordnung angekündigt wurde. Betrifft die Änderung oder Neufassung der Satzung den Vereinszweck, so ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder notwendig, entweder durch den Beschluss in der Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Zustimmung mit Unterschrift des Mitglieds.
- Die biblische Grundlage des Vereins (§ 2) und die Gemeinnützigkeit (§ 3) können nicht umgestoßen oder aufgehoben werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, alle mit der Anerkennung der Satzung durch das Amtsgericht anstehenden Änderungen vorzunehmen. Inhaltliche und programmatische Punkte dürfen davon nicht berührt werden. Über derartige Änderungen sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich zu informieren.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Antrag auf Auflösung muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder ausgehen. Der Auflösungsbeschluss muss von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten getroffen werden. Soweit kein anderslautender Beschluss gefasst wird, vertreten die Vorstandsmitglieder den Verein weiter als Liquidatoren.
- Die Liquidation hat nach den geltenden Vorschriften der §§ 45–53 BGB zu erfolgen. Die Liquidation soll innerhalb von 12 Monaten (nach Einhaltung des Sperrjahres nach § 51 BGB) abgeschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an den CVJM Landesverband Sachsen e.V. mit der Auflage, es für eine Arbeit im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.
§ 16 Datenschutz im Verein
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im Datenschutz.
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen bzw. bei Bedarf geändert wird.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.11.2021 beschlossen.
Sie löst die Satzung des CVJM Silberzeche Auerbach e.V. vom 10.03.2019 ab.


